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   BFH, 18.10.2013 - X B 135/12   

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https://dejure.org/2013,34505
BFH, 18.10.2013 - X B 135/12 (https://dejure.org/2013,34505)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2013 - X B 135/12 (https://dejure.org/2013,34505)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - X B 135/12 (https://dejure.org/2013,34505)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung einer Wohnung

  • openjur.de

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung einer Wohnung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 22 Nr 1b, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, GG Art 3 Abs 1
    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung einer Wohnung

  • Bundesfinanzhof

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung einer Wohnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997, § 22 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 22 Nr 1b EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, Art 3 Abs 1 GG
    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung einer Wohnung

  • rewis.io

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung einer Wohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung kostenfreien Wohnens als sonstige Einkünfte bei Sonderausgabenabzug des Gewährenden mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Korrespondenzprinzip zwischen dem Abzugstatbestand und dem Besteuerungstatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    aa) So hat das FG in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil in BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157 entschieden, dass Einkünfte der Klägerin aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) nur insofern vorliegen, als die T wegen dieser Leistungen materiell-rechtlich zum Abzug von Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last; § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) berechtigt ist.

    Anders als von der Klägerin angenommen geht das FG deshalb in Übereinstimmung mit dem BFH in BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157 in diesem Ausnahmefall davon aus, dass steuerbare Leistungen vorliegen, die § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG erfasst.

  • BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00

    Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    cc) Sieht man die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 1149 --wie die Klägerin-- als auf den vorliegenden Fall anwendbar an, kann ihr nur entnommen werden, dass der Nutzungswert neben dem Mietwert auch umlagefähige Nebenentgelte enthält.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2002, 1149 nicht zu entnehmen, dass mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung auch nutzungsbedingte Kosten weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    ee) Da das FG zu Recht annimmt, die nutzungsabhängigen Aufwendungen seien aufgrund des speziellen materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzips steuerbar, geht es in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BVerfG in NJW 1993, 2093 davon aus, dass das Grundgesetz es nicht verbietet, zugewendetes Einkommen wie erwirtschaftetes Einkommen zu behandeln.

  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    Dabei hat das FG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836 zu Recht darauf abgestellt, dass nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nur noch die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden nutzungsbedingten Kosten relevant sind.

  • BFH, 21.04.1993 - X R 96/91

    Der als dauernde Last abziehbare Nutzungswert einer als Altenteilsleistung

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    dd) Eine untrennbare Verknüpfung von Mietwert und den mit der Überlassung zusammenhängenden nutzungsbedingten Kosten ist auch dem BFH-Urteil in BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608 nicht zu entnehmen.

  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    Hiermit kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 132/12

    Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Einbuchung ungeklärter Einnahmen

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2013 X B 132-133/12, BFH/NV 2013, 1593).
  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt und auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (Senatsentscheidung vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015).
  • BFH, 05.03.2013 - X B 121/11

    Gewinnerzielungsabsicht und gewerblicher Grundstückshandel -

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift aufzuführen (u.a. Senatsbeschluss vom 5. März 2013 X B 121/11, BFH/NV 2013, 1083, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.2012 - X B 76/11

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage als

    Auszug aus BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
    Das FG-Urteil wäre im Übrigen auch dann nicht greifbar gesetzeswidrig, wenn das FG die auf die Erneuerung der Heizungsanlage entfallenden Kosten zu Unrecht als Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 EStG gewertet hätte, weil die Tochter der Klägerin zu deren Tragung weder vertraglich noch testamentarisch verpflichtet worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 X B 76/11, BFH/NV 2012, 1594).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 32/02

    Dauernde last: Aufwendungen für Erneuerung eines Tanklagers

  • BFH, 19.07.2012 - X B 88/11

    Zurechnung der Bankkonten einer ausländischen Domizilgesellschaft an einen

  • BFH, 26.02.2015 - III B 124/14

    Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen

    bb) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981; vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 3; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 58, Rz 3; in BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und in BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    b) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981; in BFH/NV 2014, 58, Rz 3; in BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 58, Rz 3; in BFH/NV 2014, 164, Rz 31, und in BFH/NV 2014, 156, Rz 9).

  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

    (2) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 708, Rz 15 ; vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9).
  • BFH, 09.09.2015 - II B 28/15

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 9, und in BFH/NV 2014, 708, Rz 15).
  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

    Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt oder um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei

    Da der Nutzungswert der dort überlassenen Wohnung aufgrund der gesicherten Rechtsposition von vornherein der Altenteilerin zuzurechnen war (so der Senat unter Nr. 1 der Gründe der vorzitierten Entscheidung), war es im dortigen Fall systemgerecht, beim Übernehmer keinen Abzug eines Nutzungswerts zuzulassen (vgl. zum Verständnis der damaligen Rechtslage auch BFH-Urteil vom 21.09.1993 - IX R 96/88, BFH/NV 1994, 307); eine u.a. auch an der früheren Nutzungswertbesteuerung orientierte Begründung liegt dem Senatsurteil vom 26.07.1995 - X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836) zugrunde, mit dem der Abzug des Mietwerts als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgelehnt wurde (s.a. Senatsbeschluss vom 18.10.2013 - X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 13).
  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt oder um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156).
  • BFH, 24.03.2014 - X B 24/13

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers

    Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt oder um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156).
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